Fahrradfahren geht immer!

Die Jungen Liberalen Osnabrück fordern, dass die Fahrt mit muskelkraftbetriebenen Fahrzeugen (z.B. Fahrrädern) unter Alkoholeinfluss oder dem Einfluss sonstiger Rauschmittel nicht mehr als Straftat gewertet werden soll. Hierzu ist § 316 Abs. 1 StGB (Trunkenheit im Verkehr) entsprechend anzupassen. Sanktionen durch die Fahrerlaubnisbehörden dürfen ebenfalls nicht erfolgen.

Stattdessen soll Fahrradfahrern unter Alkoholeinfluss ab einem Blutalkoholwert von 1,6 Promille künftig als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt sein.

Sunset-Klausel: 5 Jahre

Weil Eigenverantwortung Gerechtigkeit schafft – Für eine Altersvorsorge mit Zukunft!

Die Jungen Liberalen Osnabrück stellen fest: Das derzeitige umlagefinanzierte Rentensystem ist aufgrund des demographischen Wandels mit großen Herausforderungen konfrontiert und mittelfristig nicht mehr finanzierbar, ohne dass der Beitragssatz ins Unermessliche steigt. Deshalb wollen wir das bisherige Umlagesystem der gesetzlichen Rentenversicherung auf ein kapitalgedecktes System umstellen.

I) Für die zukünftigen Generationen

1) Altersvorsorge beginnt mit der Geburt

Wir wollen jedem Neugeborenen zur Geburt ein zweckgebundenes Kapitalvermögen zur Altersvorsorge von kaufkraftbereinigt aktuell ca. 20.000 Euro widmen. Dieses Geld muss bis zur uneingeschränkten Geschäftsfähigkeit durch die gesetzlichen Vertreter gem. § 1629 Abs. 1 S. 1 BGB bei einem Finanzdienstleistungsinstitut angelegt werden. Anschließend ist diese Kapitalanlage vom Geschäftsfähigen fortzuführen. So eröffnen wir jedem die Möglichkeit frühestmöglich in ausreichender Höhe für das Alter vorzusorgen. Das Startkapital wird im Laufe des Erwerbslebens, angepasst an die Inflation und die Einkommenssituation des Betroffenen, zurückgezahlt.

2) Erwerb des Anspruchs

Einen Anspruch auf Altersvorsorge aus diesem Startkapital hat jedes Neugeborene mit deutscher Staatsbürgerschaft und jedes Neugeborene ohne deutsche Staatsbürgerschaft, das über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt. Wer nicht von Geburt an, sondern erst im Laufe seines Lebens einen unbefristeten Aufenthaltstitel erwirbt und zu einem anspruchsberechtigten Jahrgang gehört, ist anspruchsberechtigt, sobald er über zuvor genannten Aufenthaltstitel verfügt. Dieser Personenkreis bekommt besagtes Startkapital zzgl. eines Zinses basierend auf dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB pro Lebensjahr, maximal jedoch die doppelte Summe.

3) Gesetzlicher Rahmen für die Kapitalanlage

Der gesetzliche Rahmen für die Kapitalanlage ist so zu gestalten, dass im Wege einer vernünftigen Abwägung der Chancen und Risiken ein Mittelweg mit möglichst hohen Renditen einerseits und einer hohen Sicherheit andererseits beschritten wird. Daher bietet sich eine fondsgebundene Altersvorsorge an, da hier aufgrund einer breiten Streuung der Allokationen das Risiko minimiert wird. Als wählbare Investmentprodukte sollen beispielsweise Fonds mit einer UCITS/OGAW-Klassifizierung besparbar sein. In den letzten 20 Jahren vor dem erwarteten bzw. geplanten Ruhestand muss eine schrittweise Umstellung auf defensive Anlageprodukte zu erfolgen, um eine wirksame Absicherung gegen kurzfristige Einbrüche zu gewährleisten. Ein Kapitalerhalt muss dagegen nicht garantiert werden.

Eine gute Altersvorsorge muss flexibel sein. Deshalb muss es möglich sein, die Anlage auf unterschiedliche Produkte zu verteilen und auch ein Wechsel innerhalb der Anlageprodukte, also eine Kapitalentnahme aus einem wenig aussichtsreichem Investmentfonds und eine Einzahlung in einen aussichtsreicheren Fonds (Umschichtung), muss jederzeit möglich sein.

4) Rentenbezugsphase

Das bereitgestellte Kapital und die damit erwirtschaftete Rendite stehen nicht zum persönlichen Vergnügen zur Verfügung, sondern dienen ausschließlich zur Absicherung im Alter. Die erwirtschaftete Rücklage muss als Leibrente gezahlt werden. Nur so ist gewährleistet, dass das angesparte Kapital nicht nach einigen Jahren verbraucht ist und nachträglich nicht noch Bürgergeld beantragt werden muss. Zusätzliches Vermögen oder Versicherungsansprüche beeinflussen die Höhe der Kapitalauszahlung nicht.

Bei Gewinnrealisierung sollen keine Steuern anfallen. Stattdessen werden die monatlichen Rentenzahlungen wie Einkommen behandelt und ggf. mit der Einkommensteuer besteuert.

5) Vererbbarkeit nur zur Hinterbliebenenfürsorge

Die erwirtschaftete Rücklage soll nur in Ausnahmefällen vererbbar sein und grundsätzlich im Todesfall an den Staat fallen, um die Finanzierung des Startkapitals für die Absicherung künftiger Generationen zu vereinfachen. Lediglich unterhaltsberechtigte Hinterbliebene (Kinder, Ehepartner, Mitglieder einer Verantwortungsgemeinschaft) dürfen auf das Kapital zugreifen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern.

6) Pflicht zur ergänzenden privaten Vorsorge

Soweit das Kapital einschließlich der zu erwartenden Rendite voraussichtlich nicht genügen wird, um eine ausreichende Absicherung im Alter zu garantieren, gilt eine Pflicht zur zusätzlichen privaten Vorsorge entsprechend der vorgenannten Modalitäten. Dies wird vor allem Menschen betreffen, die erst lange nach ihrer Geburt nach Deutschland gekommen sind.

7) Schutz des Altersvorsorgevermögens

Das Kapital ist vor dem Zugriff der §§ 1601 ff. BGB (Unterhaltspflicht) und dem AGB-Pfandrecht nach Nr. 14 der Banken-AGB geschützt. Sozialhilfe (und Vergleichbares, wie bspw. BAföG oder liberales Bürgergeld) darf nicht mit Verweis auf bestehendes Altersvorsorgevermögen versagt werden. Das Vermögen, das dem Startkapital entspringt, ist folglich als nicht verfügbares Sondervermögen des Bundes zu behandeln.

II) Für die aktuellen Generationen

Diese Lösung hilft natürlich nur all jenen, die neu geboren werden und nicht denen, die aktuell leben. Deshalb müssen sich die zukünftigen Generationen im Gegenzug dafür, dass sie ihre Absicherung bei der Geburt vom Staat erhalten, an der Finanzierung der abzuwickelnden gesetzlichen Rente beteiligen. Zusätzlich bedarf es einer Reform der Altersvorsorge für die jetzigen Generationen.

1) Vom Umlagesystem zu einem kapitalgedeckten System

Jede Person, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, soll monatlich einen bestimmten Anteil ihrer Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlt bekommen und dieses Geld am Kapitalmarkt investieren. Dieser Anteil soll schrittweise steigen. Somit sinkt der Gesamtanspruch im Rentenalter und das Umlagesystem wird schrittweise auf ein kapitalgedecktes umgestellt. Die aktuellen Generationen zahlen dementsprechend auch weiterhin voll ein, während die zukünftigen sich nur über das Steuersystem an der Finanzierung beteiligen.

2) Altersvorsorge für nicht-gesetzlich Versicherte

Auch nicht-gesetzlich Versicherte müssen privat vorsorgen, indem sie eine feste Mindestsumme in eine frei wählbare private Vorsorge einzahlen. Die Höhe dieser Summe muss nach regelmäßiger Spardauer (i.d.R. 45 Jahre) eine Rente mindestens auf Grundsicherungsniveau gewährleisten. Dieser Mindestbeitrag ist bei der Berechnung der Höhe des Bürgergeldes zu berücksichtigen.

3) Gesetzlicher Rahmen

Der gesetzliche Rahmen für die Kapitalanlage, die Auszahlungsmodalitäten und der Schutz des Altersvorsorgevermögens entspricht dem I. Abschnitt. Allerdings ist die Vererbbarkeit, soweit vertraglich möglich, unbeschränkt zulässig.

4) Befreiung von der Pflicht zur privaten Vorsorge

Wer noch lediglich 10 Jahre bis zum Renteneintritt hat, erhält keine Vorabauszahlungen aus der gesetzlichen Rente, sondern wird entsprechend der aktuellen Rechtslage behandelt.

III) Für alle Generationen

1) Schaffung eines vorsorgefreundlichen Steuersystems

Das deutsche Steuerrecht wollen wir an mehreren Stellen reformieren, um zum einen die verpflichtende private Altersvorsorge, zum anderen aber auch darüberhinausgehende freiwillige Vorsorge zu stärken. Deshalb fordern wir:

  • Alle Beiträge, die in eine verpflichtende Altersvorsorge eingezahlt werden müssen zu 100% steuerbefreit sein und Sozialversicherungsbeiträge dürfen ebenfalls nicht anfallen. Dies soll bis zu einer gewissen Höhe auch für zusätzliche freiwillig betriebene Altersvorsorge gelten. Vorabauszahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung lassen sich jedoch selbstverständlich nicht steuerbegünstigend oder sozialversicherungsbegünstigend geltend machen.
  • Bei Gewinnrealisierung sollen für Altersvorsorgeprodukte, die von oben genannten Begünstigungen profitiert haben oder mit Vorabauszahlungen der gesetzlichen Rente finanziert wurden, keine Steuern fällig werden. Stattdessen werden die monatlichen Rentenzahlungen wie Einkommen behandelt.
  • Für eine Kapitalentnahme dürfen keine Steuern anfallen, wenn diese lediglich der Einzahlung in einen anderen Fonds (Umschichtung) dient.
  • Eine Steuervorauszahlung darf es bei der Kapitalertragsteuer nicht geben, solange das Kapital aus anderen Vermögenswerten als Geld besteht.
  • Der Freibetrag der Kapitalertragsteuer (Sparerpauschbetrag) muss von derzeit 801 € auf 3.068 € pro Person und Jahr bzw. das Doppelte für Ehepartner angehoben werden.

2) Betriebliche Altersvorsorge

Die betriebliche Altersvorsorge soll weiterhin in ihrer derzeitigen Form bestehen bleiben und Arbeitnehmern sowie Arbeitgebern die Möglichkeit geben aus dem Bruttoeinkommen in eine kapitalgedeckte Vorsorge einzuzahlen. Eine Besteuerung findet dann im Rentenbezug je nach Durchführungsweg statt.

3) Solidarität

Wer aus eigener Kraft nicht oder nicht ausreichend vorsorgen konnte, dem sind wir zu Solidarität verpflichtet. Dazu setzen wir auf das Bürgergeld. Ähnlich wie bei Arbeitslosen oder Geringverdienern soll das Bürgergeld im Alter Renten aufstocken, um jedem mindestens das Existenzminimum zu garantieren. Hierbei ist sicher zu stellen, dass wer mehr angespart hat, auch immer eine signifikant höhere Rente erhält als jemand, der weniger gespart hat.Weiterhin sollen alle Hinzuverdienstgrenzen im Rentenalter wegfallen und selbstverständlich entfällt mit Renteneintritt die Verpflichtung zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit.

Das Bürgergeld zur Absicherung im Alter wird vor allem in der Anfangsphase relevant sein und jene Rentner betreffen, die nach heutiger Gesetzeslage Grundsicherung im Alter beantragen müssen. Nach vollständiger Umstellung auf das neue kapitalgedeckte System wird eine Inanspruchnahme von Bürgergeld im Alter nur in wenigen Ausnahmefällen erforderlich sein.

4) Flexibler Renteneintritt

Statt eines starren Renteneintrittsalters soll jeder ab dem 60. Lebensjahr (in bestimmten Berufsgruppen und begründeten Ausnahmefällen auch früher) grundsätzlich in Rente gehen oder eine Teilrente in Anspruch nehmen und gleichzeitig Teilzeit arbeiten können, wann und wie er will. Voraussetzung dafür ist, dass die gesammelten Rentenansprüche dem Existenzminimum genügen. Wem dies nicht möglich ist, für den gilt ein festes Renteneintrittsalter, ab dem wie oben genannt die Verpflichtung zur Suche nach Erwerbsarbeit entfällt. Dieses hat sich an die Entwicklung der Lebenserwartung anzupassen, muss aber selbstverständlich auch individuellen Härtefällen und Menschen in körperlich fordernden Berufen gerecht werden. Konkret soll als Ergebnis einer gesellschaftlichen Debatte bestimmt werden, wie das Verhältnis von Arbeitszeit und Ruhestandszeit bei neugewonnener Lebenszeit (steigender Lebenserwartung) aussehen soll.

5) Transparente Altersvorsorgeplanung

Wir fordern die Einführung eines digitalen Vorsorgekontos, das die individuellen Rentenansprüche aus Altersvorsorgefonds, anderweitiger privater, betrieblicher und (solange noch bestehend) gesetzlicher Altersvorsorge konsolidiert darstellt. Um ein hohes Maß an Transparenz sicherzustellen, muss eine einheitliche Berechnungsgrundlage der prognostizierten Einkünfte hinsichtlich der verwendeten Zinssätze und der Kapitalmarktentwicklungsszenarien bestehen. Die ermittelten Werte gilt es jährlich zu aktualisieren.

6) Bildungsmaßnahmen zur Altersvorsorge

Nur wenige kennen alle unterschiedlichen Arten der privaten Vorsorge, sowie ihre Vor- und Nachteile. Daher sollen die Möglichkeiten zur Altersvorsorge in den Schullehrplan aufgenommen werden. Daneben sollen regelmäßige verpflichtende Weiterbildungsangebote für bereits Erwerbstätige geschaffen werden, damit auch jene sich über die Arten der Altersvorsorge und ihren Nutzen weiterbilden können. Hierzu sollen allgemeine staatlich finanzierte Anlaufstellen mit unabhängigen Experten, vergleichbar mit den Verbraucherschutzzentralen, geschaffen werden.

Sunset-Klausel: 10 Jahre

Rauch doch, was du willst!

Die Jungen Liberalen Osnabrück sind sich der Gefahren durch den Konsum von Tabakprodukten bewusst und befürworten ausdrücklich Maßnahmen, die der Prävention, Aufklärung und Entwöhnung insbesondere von Jugendlichen dienen. Demgegenüber sind wir davon überzeugt, dass Verbote der falsche Weg sind und die Freiheit mündiger Bürger verletzen. Auch erkennen wir als überzeugte Europäer und Befürworter des Binnenmarktes die Notwendigkeit einer EU-Tabakrichtlinie an, um einen reibungslosen und grenzüberschreitenden Handel mit Tabakprodukten sicherzustellen. Die aktuelle EU-Tabakrichtlinie (Richtlinie 2014/40/EU) schießt jedoch über dieses Ziel hinaus und erschwert den grenzüberschreitenden Handel mit Tabakprodukten sogar noch. Deshalb fordern wir eine Reform der Tabakrichtlinie.

1) Zusatzstoffe

Zusatzstoffe wie Aromen, Vitamine o.ä sollen in Tabakprodukten erlaubt sein, sofern durch sie kein oder nur ein geringer zusätzlicher Gesundheitsschaden entsteht. Folglich ist Artikel 7 der Richtlinie 2014/40/EU mit Ausnahme von Abs. 8 zu streichen. Der Abs. 8 verlangt lediglich die entsprechende Anwendung der REACH-Verordnung und ist somit zweckmäßig.

2) Elektronische Zigaretten

Beschränkungen des Volumens von Nachfüllbehältern für Elektronische Zigaretten (Liquids) sind nicht zielführend. Deshalb sind in Artikel 20 Abs. 3 UAbs. a) der Richtlinie 2014/40/EU die Volumenbegrenzungen zu streichen. Die übrigen Vorschriften für Nachfüllbehälter sind dagegen beizubehalten. Im Bezug auf Zusatzstoffe muss für Elektronische Zigaretten dasselbe wie für Tabakprodukte gelten, weshalb auch Artikel 20 Abs. 3 UAbs. c) der Richtlinie 2014/40/EU zu streichen ist.

3) Oraltabak

Das Verbot von Oraltabak (z.B. Snus oder Lös) ist aufzuheben und folglich Artikel 17 der Richtlinie 2014/40/EU zu streichen.

4) Verpackungsvorschriften

Warnhinweise auf Verpackungen von Tabakprodukten halten wir grundsätzlich für sinnvoll. Genaue Vorschriften über die Form oder den maximalen oder minimalen Inhalt einer Verpackung sind es dagegen nicht. Folglich soll Artikel 14 der Richtlinie 2014/40/EU gestrichen werden.

5) Grenzüberschreitender Handel

Freier Handel ist neben Frieden eine der größten Errungenschaften der Europäischen Union. Die durch die Artikel 18 und Artikel 20 Abs. 6 der Richtlinie 2014/40/EU für die Mitgliedstaaten geschaffene Möglichkeit den grenzüberschreitenden Verkauf von Tabakerzeugnissen sowie Elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern im Fernabsatz zu verbieten, verletzt diesen Grundsatz dagegen massiv. Die entsprechenden Vorschriften sind mithin zu streichen.

Sunset-Klausel: 5 Jahre

Schluss mit Stigmatisierung und Datenkrakerei!

Die Jungen Liberalen Osnabrück fordern, dass die Niedersächsische Landespolizei die Speicherung der Daten von Menschen mit HIV, sowie Hepatitis B und C Infektionen einstellt und sämtliche bestehenden Daten umgehend löscht.

Sunset-Klausel: 3 Jahre

Steuerwettbewerb – So geht Föderalismus!

Die Jungen Liberalen Osnabrück bekennen sich zu einem föderalen und dezentralen Deutschland. Föderalismus verhindert Machtkonzentration und schafft mehr Bürgernähe, Subsidiarität und Dynamik in Deutschland. Doch der Föderalismus kann seine volle Stärke nur entfalten, wenn die Zuständigkeiten klar verteilt sind und die Handlungsfähigkeit von Bund, Ländern und Gemeinden sichergestellt ist.

Die Realität in Deutschland ist jedoch eine andere. Die Finanzbeziehungen zwischen den Verbänden sind kompliziert und unübersichtlich. Für Eigenverantwortung bleibt wenig Raum und die Länder sind finanziell zunehmend auf den Bund angewiesen. Ziel einer Neuordnung muss es daher sein Bund, Ländern und Gemeinden eine größere finanzielle Eigenverantwortung und Unabhängigkeit zu verschaffen. Dafür wollen wir uns an der Schweizerischen Eidgenossenschaft orientieren.

1. Grundsätzliches

Im Folgenden bedeutet die Zuweisung der Gesetzgebungskompetenz immer auch die Zuweisung des Aufkommens und umgekehrt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Für die dem Bund zugewiesenen Gesetzgebungskompetenzen gilt, dass der Bundesrat nur dann zustimmen muss, wenn Steuern betroffen sind, bei denen das Aufkommen ganz oder teilweise den Ländern oder Gemeinden zusteht.

2. Umsatzsteuer

Das Aufkommen aus der Umsatzsteuer und der Einfuhrumsatzsteuer soll künftig ausschließlich dem Bund zustehen.

3. Einkommensteuer 

Die Gesetzgebungskompetenz für die Einkommensteuer verbleibt beim Bund. Allerdings ist den Ländern und Gemeinden verfassungsrechtlich zu garantieren jeweils einen eigenen Einkommensteuertarif festzulegen, die sich aufeinander addieren. Der Bund darf keinen eigenen Tarif festlegen. Das Aufkommen aus diesen einzelnen Steuertarifen steht vollständig der Gebietskörperschaft zu, die den Steuertarif festgelegt hat. Die Höhe und ob es sich um eine Flat-Tax, einen Stufentarif oder einen linear-progressiven Tarif handelt, bleibt der jeweiligen Gebietskörperschaft überlassen. Steuerklassen, die Berechnung des zu versteuernden Einkommens, die Vermeidung von Doppelbesteuerung und ein Mindest-Grundfreibetrag sind bundesweit einheitlich zu regeln.

4. Körperschaftsteuer 

Bei der Körperschaftsteuer ist analog zur Einkommensteuer zu verfahren.

5. Gemeindesteuern 

Die Gewerbesteuer ist abzuschaffen. Sie führt zu hoher Bürokratie und erfüllt keinen Zweck mehr, wenn die Gemeinden eigene Steuertarife bei der Einkommen- und der Körperschaftsteuer erheben können. Zusätzlich ist den Gemeinden fortan die Grunderwerbsteuer zu übertragen, d.h. ihnen steht das Aufkommen zu und sie können durch Satzung den Steuersatz und einen etwaigen Freibetrag selbst bestimmen. Darüber hinaus geht die Gesetzgebungskompetenz auf die Länder über. Im Übrigen behalten die Gemeinden das Aufkommen aller Steuern, die sie auch jetzt schon innehaben. Die Gemeinden bestimmen per Satzung weiterhin die Höhe der Steuersätze, sowie eventuelle Ausnahmen und Freibeträge. Davon abgesehen geht die Gesetzgebungskompetenz auch auf die Länder über.

6. Sonstige direkte Steuern

Die Gesetzgebungskompetenz für die übrigen direkten Steuern (Kfz-Steuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer etc.) geht auf die Länder über. Der Bund erhält jedoch die Kompetenz, das Vorgehen der Länder zu koordinieren, um Doppelbesteuerung zu vermeiden. Eine Ausnahme bildet die Kapitalertragsteuer, hier verbleibt die Kompetenz beim Bund. Entsprechendes gilt bis zu seinem geplanten Auslaufen im Jahr 2019 auch für den Solidaritätszuschlag.

7. Sonstige indirekte Steuern

Die Gesetzgebungskompetenz für die übrigen indirekten Steuern (Energiesteuer, Stromsteuer, Versicherungsteuer, Tabaksteuer, Branntweinsteuer etc.) verbleibt bzw. geht auf den Bund über.

Sunset-Klausel: 10 Jahre

Niemand muss allein sein – Geben wir Heimkindern eine Chance!

Die Jungen Liberalen Osnabrück fordern, dass Sozialgesetzbuch (SGB) dahingehend zu ändern, dass Jugendliche ohne Eltern, die im Heim aufgewachsen sind, in diesem auch nach ihrem 18. Geburtstag bis zu ihrem 23. Geburtstag verweilen können, soweit sie dies wünschen. Dies soll insbesondere für Jugendliche gelten, die noch zur Schule gehen und/oder noch keinen Ausbildungs- oder Studienplatz finden konnten. Ferner sind die Beratungs- und Unterstützungsangebote für Heimkinder, auch über die Berufsorientierung hinaus z.B. bei der Wohnungssuche oder der Beantragung von BAföG, deutlich auszubauen. Eine Inanspruchnahme dieser Angebote muss auch nach Verlassen des Heims noch möglich sein.

Solange sich der Bundesgesetzgeber einer entsprechenden Änderung des SGBs verschließt, fordern wir das Land Niedersachsen auf eigenmächtig die entsprechenden Mittel bereitzustellen, um eine verlängerte Unterbringung und bessere Beratung zu ermöglichen.

Sunset-Klausel: 5 Jahre

Haartests aus dem Verkehr ziehen

Die Jungen Liberalen Osnabrück fordern die FDP auf, sich im Bundestag für ein Einsatzverbot für Haartests bei Verkehrsdelikten und daraus resultierenden Abstinenznachweisen einzusetzen. Desweiteren gilt festzustellen, ob Drogenkonsum- bzw. Abstinenznachweise in weiteren Rechtsbereichen über die Haare vorgenommen werden dürfen, um auch das entsprechend der Begründung zu verbieten. Insbesondere im Arbeits- und im Militärrecht sollte man sicher gehen, dass es zu keinen Strafen aufgrund von fehlinterpretierten Ergebnissen kommt.

Sunset-Klausel: 5 Jahre

 

Fakten statt Glauben – Religionswissenschaften statt konfessionellem Religionsunterricht!

Wir befinden uns im 21. Jahrhundert in einem freien und weltoffenem Land, in dem Menschen unterschiedlichster Glaubensrichtungen zusammen leben. Von Christen, Juden, Muslimen, Buddhisten, Hinduisten, Atheisten, Agnostikern, Jedi, Sith und Pastafari ist jede Glaubensrichtung vertreten. Schon die Weimarer Reichsverfassung schrieb die Trennung von Staat und Religion als Staatsziel fest. Das Grundgesetz setzte dies fort und doch haben wir diesbezüglich seit der Weimarer Zeit keinerlei Fortschritte erreicht.

Als Junge Liberale fordern wir die religionspolitische Neutralität des Staates und die klare Trennung von Staat und Religion auch an öffentlichen Schulen ein. Es ist nicht mehr zeitgemäß Schülern konfessionellen Religionsunterricht aufzudrängen. Gleichzeitig lässt sich auch heutzutage die Bedeutung von Religion und daher auch die Wichtigkeit von religiösen Kenntnissen nicht unterschätzen. Aufklärung stellt immer noch das stärkste Mittel gegen Vorurteile und Extremismus dar.

Deshalb fordern die Jungen Liberalen Osnabrück die Abschaffung des konfessionellen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen. Stattdessen wollen wir das neue Fach Religionswissenschaften einführen, sowie die Fächer Werte und Normen und Philosophie stärken.

Werte und Normen

Künftig soll von der ersten bis zur siebten Klasse kein Religionsunterricht mehr stattfinden. Stattdessen sollen alle Schüler am Unterricht im Fach Werte und Normen teilnehmen. Ziel des Faches ist es Schülern grundlegende Werte der offenen Gesellschaft näher zu bringen, ethische und moralische Konzepte an sie weiterzugeben und selbstständiges und kritisches Denken zu fördern. Ferner sollen verschiedene Weltreligionen, das Konzept Religion insgesamt, sowie auch Praktische Philosophie näher beleuchtet werden. Einen festen Lehrplan soll es dagegen nicht geben, sondern vielmehr grobe Zielvorgaben, die den Lehrerinnen und Lehrern viel Freiraum bei der Gestaltung des Unterrichts zugestehen.

Religionswissenschaften und Philosophie 

Ab der 8. Klasse sollen die Fächer Philosophie und Religionswissenschaften angeboten werden. Dabei soll es den Schulen freigestellt werden, ob sie die Schüler zwischen beiden Fächern wählen lassen, ob sie zunächst das eine und dann das andere unterrichten oder ob sie die Wahlfreiheit auf weitere Fächer des gesellschaftswissenschaftlichen Bereichs ausweiten.

Das neue Fach Religionswissenschaften soll die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit Religion zum Ziel haben. Sowohl verschiedene Religionen, ihre Entstehung, Gemeinsamkeiten und Unterschiede sollen herausgearbeitet werden, wie auch das Konzept Religion und die allgemeinen Gründe für ihre Entstehung. Auch eine kritische Auseinandersetzung soll Teil des Lehrplans sein.

Zusätzlich ist das Fach Philosophie zu stärken, sodass es an niedersächsischen Schulen flächendeckend angeboten werden kann. Philosophie stellt ein vielfältiges und gleichzeitig vernachlässigtes Fach dar. Letzteres ist aufgrund der weitreichenden Bedeutung des Faches für Ethik, Wissenschaft, Anthropologie und  Staatslehre, sowie die Förderung von selbstständigem und kritischem Denken unbedingt zu ändern.

Privatschulen

Im Gegensatz zu öffentlichen Schulen sollen Privatschulen nach wie vor die Möglichkeit haben statt oder auch ergänzend zu den oben genannten Fächern konfessionellen Religionsunterricht anzubieten. Dabei darf sich die Lehre nicht gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten.

Der Transformationsprozess

Natürlich lässt sich eine solche Umstellung nicht von heute auf morgen erreichen, deshalb ist eine schrittweise Umsetzung zielführend. Zunächst ist ein Lehrplan für die Religionswissenschaften zu entwickeln, anschließend müssen entsprechende Studiengänge, sowie Weiterbildungen angeboten werden, um die Lehrerinnen und Lehrer schrittweise an die neuen Herausforderungen heranzuführen. Ebenfalls sind entsprechende Prüfungskonzepte zu entwickeln damit Religionswissenschaften auch als Abiturfach wählbar ist.

Sunset-Klausel: 10 Jahre

 

Verzicht auf V-Leute im niedersächsischen Fußball

Noch 2013 hat die Landesregierung gegenüber der Presse erklärt, das Landesamt für Verfassungsschutz setze in den Fußball-Fanszenen des Landes keine sogenannten V-Leute zur Informationsgewinnung mit dem Ziel der Gefahrenabwehr ein. Auf parlamentarische Anfragen hat die Landesregierung seither nicht mehr inhaltlich geantwortet.

Die Jungen Liberalen Osnabrück fordern die Landesregierung dazu auf, endlich wieder pauschale Aussagen zum Einsatz von V-Leuten im niedersächsischen Fußball zu treffen. Die Fußballfans in Niedersachsen haben ein Recht darauf, zu erfahren, ob das Land sie ausspioniert.

Sollten V-Leute in Niedersachsen in den Fanszenen eingesetzt werden, so fordern die Jungen Liberalen die sofortige Aussetzung dieser Praxis. Mit der sozialpädagogischen Arbeit der Fanprojekte und den Fanbetreuern der Klubs stehen bewährte Präventionsinstanzen bereits zur Verfügung, um Gewaltvergehen wirksam zu reduzieren. Zudem setzt die Polizei bereits sogenannte Fankundige (FKB) und Szenekundige Beamte (SKB) ein, um gezielt gegen Straftäter im Fußball vorzugehen. Daneben wird bei Auswärtsspielen in Niedersachsen auf das bewährte „Hannoveraner Modell“ der Konfliktprävention gegenüber den Gästefans gesetzt.

Die Jungen Liberalen fordern vielmehr, dass das Land Niedersachsen endlich seinen Anteil an der Finanzierung der Fanprojekte erhöht, um die Höchstförderung der Fußballverbände für die sozialpädagogische Fanarbeit zu akquirieren. Hier sind die Mindestanforderungen bei der Personalausstattung gemäß des Nationalen Konzeptes Sport und Sicherheit (NKSS) weiterhin nicht erfüllt.

Zudem fordern die JuLis das Innenministerium auf, den Verfassungsschutz künftig stärker auf seine Kernaufgaben zu fokussieren, etwa auf den Kampf gegen den Terrorismus.

Sunset-Klausel: 5 Jahre