Vereinsordnungen

§ 1 NAME, SITZ UND GLIEDERUNG

 (1) Name

 Der Verein trägt den Namen Junge Liberale Osnabrück-Stadt.

 (2) Sitz

 Der Sitz des Vereins ist Osnabrück.

 (3) Gliederung

 ¹Der Kreisverband Osnabrück-Stadt ist eine Untergliederung der Jungen Liberalen
 Niedersachsen e.V. ²Seine räumliche Ausdehnung umfasst die kreisfreie Stadt
 Osnabrück.

 (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 § 2 VEREINSZWECK

 (1) Die Jungen Liberalen Osnabrück-Stadt sind eine selbständige politische
 Jugendorganisation, in der sich junge Liberale zusammengeschlossen haben mit dem
 Ziel, die Ideen des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und zusammen mit den
 Jugendlichen in der Bundesrepublik Deutschland und vor allem mit der FDP in die
 Praxis umzusetzen.

 (2) Die Jungen Liberalen wirken mit an der Aufgabe, die größtmögliche Freiheit, die
 Selbstbestimmung und die Selbstverwirklichung für das autonome und soziale Individuum
 und damit mehr Freiheit für alle Menschen zu schaffen.

 (3) ¹Die Jungen Liberalen Osnabrück-Stadt üben ihre Tätigkeit in Übereinstimmung mit
 der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und dem Grundgesetz der Bundesrepublik
 Deutschlands aus. ²Dabei setzt sich der Kreisverband Osnabrück-Stadt zum Ziel, der
 Jugend in der Stadt Osnabrück eine liberale politische Ordnung zu bieten.

 

 § 3 MITGLIEDSCHAFT

 (1) Mitglied des Kreisverbandes Osnabrück-Stadt der Jungen Liberalen kann werden, wer
 mindestens 14 Jahre alt ist, das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht
 Mitglied in einer konkurrierenden politischen Jugendorganisation ist.

 (2) ¹Der Beitritt zu den Jungen Liberalen wird schriftlich gegenüber dem
 Landesvorstand oder dem zuständigen Kreisvorstand erklärt. ²Er wird wirksam, wenn der
 Landesvorstand oder der Kreisvorstand die Aufnahme bestätigt. ³Der Mitgliedsantrag
 muss mindestens den Namen, die Postanschrift, das Geburtsdatum und eine E-Mail-
 Adresse enthalten.
 a) Ehrenmitgliedschaft
 ¹Die Ehrenmitgliedschaft im Kreisverband Osnabrück-Stadt wird durch 2/3 Mehrheit in
 der Kreismitgliederversammlung verliehen. ²Die in Abs. (1) angeführten
 Voraussetzungen haben für die Ehrenmitgliedschaft keine Gültigkeit. ³Das
 Ehrenmitglied muss keinen Mitgliedsbeitrag zahlen. Ehren- und Fördermitgliedschaft
 gem. Abs. (2b) sind kombinierbar. ⁴Das Ehrenmitglied wird zu allen
 Kreismitgliederversammlungen eingeladen, bei denen es Rede- und Antragsrecht in
 Sachfragen genießt. ⁵Das Ehrenmitglied besitzt kein Stimmrecht.
 b) Fördermitgliedschaft
 ¹Die Fördermitgliedschaft im Kreisverband Osnabrück-Stadt wird durch schriftliche
 Erklärung gegenüber dem Landesverband erworben. ²Das Fördermitglied besitzt Rede- und
 Antrags- aber kein Stimmrecht.

 (3) Die Mitgliedschaft endet :
 Nr. 1 – ¹Durch die Vollendung des 35. Lebensjahrs. ²Bekleidet das Mitglied in der
 Zeit ein Amt, so erlischt die Mitgliedschaft mit Ablauf der Amtsperiode.
 Nr. 2 – ¹Durch Austritt. ²Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem
 geschäftsführenden Landesvorstand oder dem zuständigen Kreisvorstand zu erklären.
 Nr. 3 – Durch Ausschluss: Hierbei gilt die Regelung des § 3 Nr. 3 lit. c der Satzung
 der Jungen Liberalen Niedersachsen e.V.
 Nr. 4 – Durch Ausschluss: ¹Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
 mindestens die für sechs Monate fälligen Beiträge trotz Mahnung nicht bezahlt hat.
 ²Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des
 Kreisvorstandes. ³Für einen Ausschluss bedarf es einer 2/3 Mehrheit der abgegeben
 gültigen Stimmen.
 Nr. 5 – ¹Durch den Erwerb der Mitgliedschaft in einem anderen Kreisverband. ²Hierbei
 gilt die Regelung des § 3 Absatz 4 d der Satzung der Jungen Liberalen Niedersachsen
 e.V. analog.

 

 § 4 ORGANE

 (1) Die Organe des Kreisverbandes Osnabrück-Stadt der Jungen Liberalen sind:
 Nr. 1 – Die Mitgliederversammlung

 Nr. 2 – Der Kreisvorstand

 Nr. 3 – Die Kassenprüfer

 

 § 5 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan der Jungen
 Liberalen im Kreisverband Osnabrück-Stadt und wird einmal jährlich möglichst im
 ersten Quartal des Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder
 sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von
 mindestens zehn Tagen durch schriftliche Benachrichtigung einzuladen. Der Vorstand
 kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. In diesem
 Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer
 Frist von mindestens zehn Tagen schriftlich einzuladen. Eine außerordentliche
 Mitgliederversammlung ist ebenfalls auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des
 Vereins, der Zweck und Gründe für die Mitgliederversammlung angibt, durch den
 Vorstand einzuberufen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der
 Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tage schriftlich
 einzuladen. ³Dem Schriftformerfordernis genügt die Einladung per E-Mail oder über
 andere Telekommunikationsmedien.

 (2) Der/die Vorsitzende eröffnet und leitet die Mitgliederversammlung bis zur Wahl
 der Versammlungsleitung. Die Versammlungsleitung wird von der Mitgliederversammlung
 mit einfacher Mehrheit nach der Eröffnung durch den/die Vorsitzende(n) gewählt. Nach
 der Wahl des Versammlungsleiters wird eine Stimmzählkommission mit einfacher Mehrheit
 gewählt.

 (3) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und verfügt über eine Stimme. Mitglieder, die
 sich zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung mit ihrem Beitrag sechs Monate im
 Rückstand befinden sind nicht stimmberechtigt. Mitglieder, mit denen ein
 Rechtsgeschäft eingegangen werden soll, oder mit denen ein Rechtsstreit eingeleitet
 oder erledigt werden soll, sind für diesen Tagesordnungspunkt nicht stimmberechtigt.

 (4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
 wurde. Während jeder Mitgliederversammlung sollen die Bundesflagge der BRD und die
 Flagge der Europäischen Union im Sitzungsraum aufgestellt sein. Im Anschluss an die
 Mitgliederversammlung soll die JuLi-Hymne gespielt. Das Fehlen der Flaggen oder das
 Nichtabspielen der Hymne führt nicht zur Beschlussunfähigkeit der Versammlung.

 (5) Der Vorstand schlägt eine Tagesordnung vor und verschickt sie zusammen mit der
 Einladung. Die Tagesordnung muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Eine
 nachträgliche Umstellung bedarf einer einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden
 Mitglieder.

 (6) ¹Die Versammlungsleitung leitet die Mitgliederversammlung nach Maßgabe der
 Satzung. ²Die Versammlungsleitung übt ihr Amt unparteiisch aus und sorgt für einen
 ordnungsgemäßen Ablauf der Mitgliederversammlung. Die Versammlungsleitung führt die
 Redeliste und erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. ²Sie kann abweichend
 von der Redeliste dem Antragsteller oder dem Vorstand das Wort erteilen. Die
 Versammlungsleitung kann sich während der Mitgliederversammlung zu
 Geschäftsordnungsangelegenheiten äußern, zur Sache sowie zur Ordnung rufen und nach
 drei Ordnungsrufen des Saales verweisen. Die Mitgliederversammlung kann die
 Entscheidung mit einfacher Mehrheit aufheben. Die Mitgliederversammlung kann mit
 einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder die Versammlungsleitung des
 Amtes entheben und gleichzeitig eine(n) Nachfolger(in) wählen.

 (7) Alle Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Antrags- und Rederechte. Auf
 Geschäftsordnungsantrag kann die Redezeit begrenzt werden. Eine Redezeitbeschränkung
 unter eine Minute ist unzulässig.

 (8) Sachanträge bedürfen der Textform und müssen vor der Mitgliederversammlung an den
 Vorstand geschickt werden. Der Vorstand muss das Antragsbuch bis mindestens zwei Tage
 vor der Mitgliederversammlung an die Mitglieder versenden. Sachanträge können als
 Dringlichkeitsantrag noch während der Versammlung vorgelegt werden. Dies gilt nicht
 für Anträge auf Änderung der Satzung. Über die Dringlichkeit des Antrags entscheidet
 die Versammlung mit einfacher Mehrheit. Vor der Abstimmung ist dem Antragsteller
 Gelegenheit zur Begründung der Dringlichkeit zu geben. Hierzu ist eine Gegenrede
 zulässig.

 (9) Anträge werden in drei Lesungen behandelt. In der ersten Lesung gegründet der/die
 Antragsteller(in) seinen Antrag. Anschließend findet eine Generaldebatte statt. In
 der zweiten Lesung werden die Änderungsanträge beraten und abgestimmt. Wenn mehrere
 Änderungsanträge eine Textstelle betreffen, macht die Versammlungsleitung einen
 geeigneten Verfahrensvorschlag. Änderungsanträge können auch durch einen
 Geschäftsordnungsantrag (Konsensantrag) auch während der zweiten Lesung eingebracht
 werden, wenn dadurch ein Konsens mit dem Antragsteller und dem Antragsteller des
 Änderungsantrages hergestellt werden kann. Dieser Antrag wird danach behandelt wie
 ein normaler Änderungsantrag. In der dritten Lesung stellt die Versammlungsleitung
 die in der zweiten Lesung beschlossenen Fassung des Antrags zur endgültigen
 Abstimmung.

 (10) Anträge, die sich mit dem Verlauf der Mitgliederversammlung befassen sind
 Geschäftsordnungsanträge. Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere
 Nr. 1) Antrag auf Begrenzung der Redezeit;
 Nr. 2) Antrag auf geheime Wahl;
 Nr. 3) Antrag auf Nichtbefassung;
 Nr. 4) Antrag auf Personalbefragung;
 Nr. 5) Antrag auf Personaldebatte mit anschließender Personalbefragung;
 Nr. 6) Antrag auf Konsensantrag;
 Nr. 7) Antrag auf abschnittsweise Abstimmung;
 Nr. 8) Antrag auf satzweise Abstimmung;
 Nr. 9) Antrag auf Schluss der Debatte;
 Nr. 10) Antrag auf sofortige Abstimmung;
 Nr. 11) Antrag auf Wiederholung einer Abstimmung;
 Nr. 12) Antrag auf nochmalige Stimmenauszählung;
 Nr. 13) Antrag auf Schluss der Debatte und Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt;
 Nr. 14) Antrag auf Schluss der Redeliste;
 Nr. 15) Antrag auf Umstellung der Redeliste;
 Nr. 16) Antrag auf Unterbrechung;
 Nr. 17) Antrag auf Vertagung;
 Nr. 18) Antrag auf Verweisung;
 Nr. 19) Antrag auf Wiedereintritt in einen Tagesordnungspunkt;
 Eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung ist sofort zu behandeln. Redende dürfen hierfür
 nicht unterbrochen werden. Erfolgt auf den Geschäftsordnungsantrag keine Gegenrede,
 so ist der Antrag angenommen; andernfalls ist nach Anhörung einer Gegenstimme
 abzustimmen. Den Anträgen nach Nr. 2, 4, 5, 11 und 12 muss stattgegeben werden. Für
 die Anträge nach Nr. 15 und 19 ist eine absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder
 erforderlich. Die restlichen Geschäftsordnungsanträge bedürfen einer einfachen
 Mehrheit.

 (11) ¹Abgestimmt wird durch das Heben der Stimmkarten. ²Soweit die Satzung oder diese
 Geschäftsordnung nicht etwas anderes sagt, genügt eine einfache Mehrheit.

 (12) ¹Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen und von der
 Versammlungsleitung sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen. ²Jegliche Anträge und
 Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in dieser Niederschrift zu vermerken.

 

 § 6 VERTRETUNG

 (1) ¹Vorstand im Sinne § 26 BGB sind die Mitglieder des Kreisvorstandes gemäß § 7
 Absatz 1. ²Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister
 können den Verein jeweils allein nach außen vertreten. Der Vorstand ist umgehend über
 die getätigten Geschäfte zu informieren.

 

 § 7 KREISVORSTAND

 (1) Der Kreisvorstand besteht aus:
 Nr. 1 – dem Vorsitzenden
 Nr. 2 – drei stellvertretenden Vorsitzenden
 Nr. 3 – dem Schatzmeister
 Nr. 4 – bis zu fünf Beisitzern, die konkrete Anzahl ist vor der Wahl der Beisitzer
 von der Kreismitgliederversammlung zu festzulegen
 Nr. 5 – dem/der Neumitgliederbeauftragten
 Nr. 6 – den kooptierten Mitgliedern

 (2) Der Kreisvorsitzende wird bei seiner Verhinderung durch die in § 7 Absatz 1
 genannte Reihenfolge vertreten.

 (3) Im Fall eines Rücktritts des Vorsitzenden, eines stellvertretenden Vorsitzenden
 oder des Schatzmeisters sind, sofern noch wenigstens drei Monate der regulären
 Amtszeit verblieben sind, Neuwahlen innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Tag des
 Rücktritts des Amtsinhabers, durchzuführen.

 (4) ¹Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in getrennten
 Wahlgängen für die Dauer eines Jahres geheim und mit absoluter Mehrheit gewählt.
 ²Sind mehrere Wahlgänge notwendig, reicht ab dem dritten Wahlvorgang die einfache
 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ab dem fünften Wahlgang entscheidet das
 Los. Bei Stimmengleichheit zweier Bewerber findet eine Stichwahl statt. Wählbar ist
 jedes Mitglied des Kreisverbandes Osnabrück-Stadt.

 (5) Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes erfolgt durch ein konstruktives
 Misstrauensvotum der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen
 Stimmen.

 (6) ¹Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und
 erledigt die laufenden Geschäfte. ²Vor der Entlastung muss von dem Vorsitzenden und
 dem Schatzmeister des Kreisvorstandes ein Rechenschaftsbericht vorgetragen werden.

 (7) ¹Der Kreisvorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner
 Mitglieder. ²Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. ³Der
 Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mit einer Frist von drei Tagen geladen und
 mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die dreitägige Frist kann
 ausgesetzt werden, wenn eine 2/3 -Mehrheit   aller gewählten Vorstandsmitglieder auf
 der Vorstandssitzung zustimmt. ⁴Seine innere Organisation und Arbeitsweise regelt der
 Kreisvorstand selbst.

 (9) ¹Der Kreisvorstand hat die Möglichkeit durch einfachen Beschluss Mitglieder in
 beratender Funktion in den Vorstand zu kooptieren. ²Das kooptierte Mitglied wird zu
 Vorstandssitzungen geladen, hat dort aber keine Stimmrechte und kann für Teile der
 Vorstandssitzung ausgeschlossen werden. ³Kooptierte Mitglieder bleiben bis zur
 nächsten ordentlichen Wahl eines Vorstandes kooptiert, außer Sie werden durch
 einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus Ihrer Funktion entlassen. ⁴Auf einer
 Kreismitgliederversammlung wird kein festes Mandat ausgeschrieben.

 

 § 7A NEUMITGLIEDERBEAUFTRAGTE/ER

 ¹Den Jungen Liberalen Osnabrück-Stadt ist es ein Anliegen ihre Neumitglieder
 bestmöglich zu betreuen. ²Um dieses Bestreben zu fördern, wird von der
 Mitgliederversammlung ein/e Neumitgliederbeauftragte/er ernannt.

 

 § 8 PRESSEMITTEILUNGEN

 ¹Der Kreisvorstand ernennt spätestens einen Monat nach seiner Wahl einen ihm
 gegenüber verantwortlichen Pressesprecher. ²Dieser muss Mitglied des Kreisvorstandes
 sein. ³Der Pressesprecher stellt den Kontakt zur lokalen Presse und zum
 Landespressesprecher her. ⁴Er erstellt Vorschläge für Pressemitteilungen und kümmert
 sich um deren Verbreitung. ⁵Er führt ein Archiv der Pressemitteilungen des
 Kreisverbandes.

 

 § 9 BEITRÄGE

 (1) Jedes Mitglied des Kreisverbandes Osnabrück-Stadt der Jungen Liberalen hat seine
 Mitgliedsbeiträge direkt an den Kreisverband zu entrichten. Der monatliche
 Mindestbeitrag beträgt 4,00 €. Dieser Beitrag ist per Lastschrift oder per
 Überweisung zu entrichten. Eine Bezahlung in Bar oder anderen Zahlungsmitteln wird
 ausgeschlossen.

 (2) Die Aufrechnung von Mitgliedsbeiträgen mit Forderungen an den Bundes-, den
 Landes- oder den Kreisverband ist nicht statthaft. Die Beitragspflicht beginnt mit
 dem nach Aufnahme beginnenden Monat.

 (3) Mitglieder, die mit der Entrichtung ihrer Beiträge mehr als fünf Monate in Verzug
 sind, sind schriftlich zu erinnern.

 

 § 10 KASSENPRÜFER

 (1) ¹Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer des Geschäftsjahres zwei
 Kassenprüfer. ²Sie müssen volljährig sein und dürfen dem Vorstand nicht angehören.
 ³Die Wiederwahl ist zulässig. Zusätzlich werden mindestens zwei stellvertretende
 Kassenprüfer  gewählt. Die Kassenprüfer können in offener Wahl gemeinsam gewählt
 werden.

 (2) ¹Die Kassenprüfer haben die Rechnungsführung des Vereins zu überwachen, die
 Geschäftsbücher zu prüfen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung sowie bei
 Amtsniederlegung des Schatzmeisters über das Prüfungsergebnis zu berichten. ²Ihnen
 ist jederzeit Einblick in die Geschäftsbücher und die Rechnungsunterlagen,
 insbesondere in die Belege zu gewähren. ³Eine außerplanmäßige Rechnungsprüfung muss
 dem Schatzmeister in angemessener Weise angekündigt werden.

 

 § 11 SATZUNGSÄNDERUNGEN

 (1) Änderungen dieser Satzung, können mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen
 Stimmen auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn die Anträge zur
 Änderung der Satzung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt worden
 sind und ein entsprechender Tagesordnungspunkt vorliegt.  

 (2) Änderungsanträge zu diesen Anträgen sind zulässig.

 (3) Die Einrichtung von Untergliederungen ist verboten.

 

 § 12 ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN

 Bei Lücken der Satzung oder bei Zweifeln über ihre Auslegung sind die Satzungen der
 Jungen Liberalen Niedersachsen e.V., des Bundesverbandes der Jungen Liberalen e.V.
 und die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in dieser Reihenfolge
 heranzuziehen.

 

 § 13 AUFLÖSUNGSBESTIMMUNGEN

 Die Auflösung des Verbandes kann nur mit einer 4/5 Mehrheit durch eine
 Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck einberufen wurde. Das
 Restvermögen fällt den Jungen Liberalen Niedersachsen e.V. zu.

 

 § 14 FORMVORSCHRIFTEN

 ¹Dem Schriftformerfordernis im Sinne dieser Satzung genügt die Textform.
 ²Insbesondere elektronische Telekommunikationsmedien wie der Schriftverkehr per E-
 Mail oder über andere Telekommunikationsmedien sind hierfür ausreichend.

 

 § 15 FINANZORDNUNG

 ¹Der Vorstand kann sich eine Finanzordnung geben oder eine bereits bestehende ändern.
 ²In dieser befinden sich Bestimmungen zu den Kassenprüfern und der Verwendung der
 finanziellen Mittel. ³Nicht geregelt werden die Höhe der zu entrichtenden
 Mitgliedsbeiträge, Mahnfristen und Mahngebühren.