§ 1 Name, Sitz und Gliederung
(1) Name
Der Verein trägt den Namen Junge Liberale Osnabrück-Stadt.
(2) Sitz
Der Sitz des Vereins ist Osnabrück.
(3) Gliederung
¹Der Kreisverband Osnabrück-Stadt ist eine Untergliederung der Jungen Liberalen Niedersachsen e.V. ²Seine räumliche Ausdehnung umfasst die kreisfreie Stadt Osnabrück.
§ 2 Vereinszweck
(1) Die Jungen Liberalen Osnabrück-Stadt sind eine selbständige politische Jugendorganisation, in der sich junge Liberale zusammengeschlossen haben mit dem Ziel, die Ideen des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und zusammen mit den Jugendlichen in der Bundesrepublik Deutschland und vor allem mit der FDP in die Praxis umzusetzen.
(2) Die Jungen Liberalen wirken mit an der Aufgabe, die größtmögliche Freiheit, die Selbstbestimmung und die Selbstverwirklichung für das autonome und soziale Individuum und damit mehr Freiheit für alle Menschen zu schaffen.
(3) ¹Die Jungen Liberalen Osnabrück-Stadt üben ihre Tätigkeit in Übereinstimmung mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschlands aus. ²Dabei setzt sich der Kreisverband Osnabrück-Stadt zum Ziel, der Jugend in der Stadt Osnabrück eine liberale politische Ordnung zu bieten.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Kreisverbandes Osnabrück-Stadt der Jungen Liberalen kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist, das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht Mitglied in einer konkurrierenden politischen Jugendorganisation ist.
(2) ¹Der Beitritt zu den Jungen Liberalen wird schriftlich gegenüber dem Landesvorstand oder dem zuständigen Kreisvorstand erklärt. ²Er wird wirksam, wenn der Landesvorstand oder der Kreisvorstand die Aufnahme bestätigt. ³Der Mitgliedsantrag muss mindestens den Namen, die Postanschrift, das Geburtsdatum und eine E-Mail-Adresse enthalten.
a) Ehrenmitgliedschaft
¹Die Ehrenmitgliedschaft im Kreisverband Osnabrück-Stadt wird durch 2/3 Mehrheit in der Kreismitgliederversammlung verliehen. ²Die in Abs. (1) angeführten Voraussetzungen haben für die Ehrenmitgliedschaft keine Gültigkeit. ³Das Ehrenmitglied muss keinen Mitgliedsbeitrag zahlen. Ehren- und Fördermitgliedschaft gem. Abs. (2b) sind kombinierbar. ⁴Das Ehrenmitglied wird zu allen Kreismitgliederversammlungen eingeladen, bei denen es Rede- und Antragsrecht in Sachfragen genießt. ⁵Das Ehrenmitglied besitzt kein Stimmrecht in Personalentscheidungen.
b) Fördermitgliedschaft
¹Die Fördermitgliedschaft im Kreisverband Osnabrück-Stadt wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landesverband erworben. ²Das Fördermitglied besitzt Rede- und Antrags- aber kein Stimmrecht.
(3) Die Mitgliedschaft endet :
Nr. 1 – ¹Durch die Vollendung des 35. Lebensjahrs. ²Bekleidet das Mitglied in der Zeit ein Amt, so erlischt die Mitgliedschaft mit Ablauf der Amtsperiode.
Nr. 2 – ¹Durch Austritt. ²Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Landesvorstand oder dem zuständigen Kreisvorstand zu erklären.
Nr. 3 – Durch Ausschluss: Hierbei gilt die Regelung des § 3 Nr. 3 lit. c der Satzung der Jungen Liberalen Niedersachsen e.V.
Nr. 4 – Durch Ausschluss: ¹Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mindestens die für sechs Monate fälligen Beiträge trotz Mahnung nicht bezahlt hat. ²Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Kreisvorstandes. ³Für einen Ausschluss bedarf es einer 2/3 Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen.
Nr. 5 – ¹Durch den Erwerb der Mitgliedschaft in einem anderen Kreisverband. ²Hierbei gilt die Regelung des § 3 Absatz 4 d der Satzung der Jungen Liberalen Niedersachsen e.V. analog.
§ 4 Organe
(1) Die Organe des Kreisverbandes Osnabrück-Stadt der Jungen Liberalen sind:
Nr. 1 – Die Mitgliederversammlung
Nr. 2 – Der Kreisvorstand
Nr. 3 – Die Kassenprüfer
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung einberufen und durchgeführt.
§ 6 Vertretung
(1) ¹Vorstand im Sinne § 26 BGB sind die Mitglieder des Kreisvorstandes gemäß § 7 Absatz 1. ²Der Vorsitzende und der Schatzmeister können den Verein jeweils allein nach außen vertreten. ³Die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein zu zweit mit dem Schatzmeister oder dem Vorsitzenden nach außen. ⁴In den Fällen, in denen der Schatzmeister oder der Vorsitzende nicht erreichbar ist, hat der Stellvertretende das Recht den Verein auch allein nach außen zu vertreten. ⁵Der Schatzmeister und der Vorsitzende sind umgehend über die getätigten Geschäfte zu informieren.
§ 7 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
Nr. 1 – dem Vorsitzenden
Nr. 2 – drei stellvertretenden Vorsitzenden
Nr. 3 – dem Schatzmeister
Nr. 4 – bis zu fünf Beisitzern, die konkrete Anzahl ist vor der Wahl der Beisitzer von der Kreismitgliederversammlung zu festzulegen
Nr. 5 – dem/der Neumitgliederbeauftragten
Nr. 6 – den kooptierten Mitgliedern
(2) Der Kreisvorsitzende wird bei seiner Verhinderung durch die in § 7 Absatz 1 genannte Reihenfolge vertreten.
(3) Im Fall eines Rücktritts eines Vorstandsmitgliedes sind, sofern noch wenigstens drei Monate der regulären Amtszeit verblieben sind, Neuwahlen innerhalb von zwanzig Tagen, gerechnet vom Tag des Rücktritts des Amtsinhabers einzuberufen.
(4) ¹Der Kreisvorstand wird in einer geheimen Wahl von der Mitgliederversammlung mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. ²Sind mehrere Wahlgänge notwendig, reicht ab dem dritten Wahlvorgang die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. ³Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt. ⁴Wählbar ist jedes Mitglied des Kreisverbandes Osnabrück-Stadt.
(5) Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes erfolgt durch ein konstruktives Misstrauensvotum der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) ¹Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die laufenden Geschäfte. ²Vor der Entlastung des Kreisvorstandes muss von jedem Mitglied des Kreisvorstandes ein Rechenschaftsbericht vorliegen.
(7) ¹Der Kreisvorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. ²Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. ³Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder laut Satzung anwesend sind. ⁴Seine innere Organisation und Arbeitsweise regelt der Kreisvorstand selbst.
(8) ¹Die Auslagerung von Kompetenzen des Kreisvorstandes auf andere Organe, wie zum Beispiel Arbeitsgemeinschaften, ist unzulässig. ²Die Delegation von Aufgaben kann nur zeitlich befristet mit einem konkreten Auftrag erfolgen.
(9) ¹Der Kreisvorstand hat die Möglichkeit durch einfachen Beschluss Mitglieder in beratender Funktion in den Vorstand zu kooptieren. ²Das kooptierte Mitglied wird zu Vorstandssitzungen geladen, hat dort aber keine Stimmrechte und kann für Teile der Vorstandssitzung ausgeschlossen werden. ³Kooptierte Mitglieder bleiben bis zur nächsten ordentlichen Wahl eines Vorstandes kooptiert, außer Sie werden durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus Ihrer Funktion entlassen. ⁴Auf einer Kreismitgliederversammlung wird kein festes Mandat ausgeschrieben.
§ 7a Neumitgliederbeauftragte/er
¹Den Jungen Liberalen Osnabrück-Stadt ist es ein Anliegen ihre Neumitglieder bestmöglich zu betreuen. ²Um dieses Bestreben zu fördern, wird von der Mitgliederversammlung ein/e Neumitgliederbeauftragte/er ernannt. ³Die/Der Neumitgliederbeauftragte erstellt einen Rechenschaftsbericht ihrer/seiner Arbeit zu jeder Mitgliederversammlung.
§ 8 Pressemitteilungen
¹Der Kreisvorstand ernennt spätestens einen Monat nach seiner Wahl einen ihm gegenüber verantwortlichen Pressesprecher. ²Dieser kann Mitglied des Kreisvorstandes sein. ³Der Pressesprecher stellt den Kontakt zur lokalen Presse und zum Landespressesprecher her. ⁴Er erstellt Vorschläge für Pressemitteilungen und kümmert sich um deren Verbreitung. ⁵Er führt ein Archiv der Pressemitteilungen des Kreisverbandes. ⁶Der Pressesprecher erstellt einen Rechenschaftsbericht seiner Arbeit zu jeder Mitgliederversammlung. ⁷Ist der Pressesprecher Mitglied des Kreisvorstandes, so kann der Rechenschaftsbericht über die Arbeit als Pressesprecher mit dem über die Arbeit als Vorstandsmitglied zu einem Bericht zusammengefasst werden. ⁸Jedes Mitglied der Jungen Liberalen Kreisverband Osnabrück-Stadt bedarf zur Veröffentlichung von Pressemitteilungen im Namen des Kreisverbandes der ausdrücklichen Genehmigung des Kreisvorstandes.
§ 9 Beiträge
(1) ¹Der Kreisverband Osnabrück-Stadt gibt sich eine Beitragsordnung. ²Diese wird von der Mitgliederversammlung mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.
(2) In der Beitragsordnung müssen die Höhe der zu entrichtenden Mitgliedsbeitrage, Mahnfristen und Mahngebühren aufgeführt sein.
§ 10 Bankvollmacht
(1) Sämtliche Bankvollmachten liegen beim Schatzmeister oder dessen Vertretung bei dem Vorsitzenden gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemäß § 7 Absatz 1.
(2) ¹Der Vorstand wird ermächtigt, die im Rahmen der ordentlichen Geschäftsführung anfallenden Verfügungen zu tätigen. ²Näheres regelt die Finanzordnung.
§ 11 Satzungsänderungen
(1) Änderungen dieser Satzung , sowie der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung, können mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn die Mitglieder mit der Einladung zur Mitgliederversammlung dahingehend informiert wurden, dass ein Antrag zur Änderung der Satzung vorliegt.
(2) ¹Abweichend von § 11 Absatz 1 sind Änderungen der §§ 5, 7, 10 und 11 nur zulässig, wenn die betreffenden Anträge mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt worden sind. ²Die Mitglieder des Kreisvorstandes müssen die Mitglieder rechtzeitig vor einer Mitgliederversammlung auf diese Möglichkeit hinweisen. ³Änderungsanträge zu diesen Anträgen sind zulässig. ⁴Änderungen der §§ 5, 7, 10 und 11 bedürfen einer 3/4-Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen.
(3) Die Einrichtung von Untergliederungen ist verboten.
§ 12 Ergänzende Bestimmungen
Bei Lücken der Satzung oder bei Zweifeln über ihre Auslegung sind die Satzungen der Jungen Liberalen Niedersachsen e.V., des Bundesverbandes der Jungen Liberalen e.V. und die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in dieser Reihenfolge heranzuziehen.
§ 13 Durchsetzbarkeit der Satzung
Die Durchsetzbarkeit dieser Satzung ist durch jedes Organ des Kreisverbandes zu sichern.
§ 14 Auflösungsbestimmungen
Die Auflösung des Verbandes kann nur mit einer 4/5 Mehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck einberufen wurde. Das Restvermögen fällt den Jungen Liberalen Niedersachsen e.V. zu.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes Osnabrück-Stadt und der Ausfertigung durch den Kreisvorsitzenden der Jungen Liberalen Osnabrück-Stadt am 8. Mai 2003 in Kraft.
§ 16 FORMVORSCHRIFTEN
¹Dem Schriftformerfordernis im Sinne dieser Satzung genügt die Textform. ²Insbesondere elektronische Telekommunikationsmedien wie der Schriftverkehr per E-Mail sind hierfür ausreichend.
§ 16 FINANZORDNUNG
¹Der Vorstand kann sich eine Finanzordnung geben oder eine bereits bestehende ändern. ²In dieser befinden sich Bestimmungen zu den Kassenprüfern und der Verwendung der finanziellen Mittel. ³Nicht geregelt werden die Höhe der zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge, Mahnfristen und Mahngebühren.